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Behörden fragten 2016 fast 360.000 Privatkonten ab

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Datenschutz -

Die verschiedenen Behörden nutzen ihre im Jahr 2008 gegebenen Freiheiten für eine Kontoabfrage umfangreich aus. Im Jahr 2016 forschten Finanzagenturen, Jobcenter und Co. fast 360.000 mal nach den Konten von Privatpersonen.


Behörden und Agenturen fragen eifrig Konten ab

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Privatkonten sind nicht Privatsphäre

Die sehr transparenten Konten von Privatpersonen stehen immer mehr im Mittelpunkt neugieriger Blicke. Im vergangenen Jahr 2016 fragten Finanzagenturen und Arbeitsagenturen (Jobcenter) 358.228 mal bei den Kreditinstituten an, um einen Überblick auf die finanziellen Verhältnisse des individuellen "Klienten" zu erhalten. Im Jahr 2005 gab es lediglich 8.689 Kontoabfragen so Bild (Dienstag) unter Berufung auf Angaben des Bundesfinanzministeriums.

Damit wolle man Steuersünder und Sozialbetrüger auf die Schliche kommen, heißt es offiziell. Als Grundlage für die inzwischen schon als Massenabfrage anmutenden Einblicke in die privaten Konten diene das Gesetz zur Förderung von Steuerehrlichkeit.

Das Abrufverfahren wurde im Jahr 2008 wesentlich erleichtert und die steigenden Zahlen bei den Kontoabfragen belegen, dass die weggenommenen Hürden geradezu einladend wirken.

Die von den Finanzagenturen, Jobcentern, Sozialbehörden, Wohngeldstellen und BaFöG-Institutionen eingereichten Anträge für den Konten-Einblick laufen über die Finanzaufsicht Bafin.

Zweifelnde oder neugierige Sachbearbeiter eines der Behörden wollen u.a. herausfinden, über welche Konten der "Klient" verfügt. Die Unterhaltung eines "heimlichen Kontos" ist mit Abfragemöglichkeit unterbunden.

Offiziell erfahren die Behörden lediglich die Art der vorhandenen Konten (Girokonto, Kreditkonto, Sparkonto, Depot, etc.), die dazugehörigen Kontonummern, das Eröffnungsdatum, die Kontoauflösung innerhalb der vergangenen drei Jahre sowie Namen und Geburtsdaten des Inhaber sowie Verfügungsberechtigten. Umsätze und aktueller Kontostand werden nicht herausgegeben.

Für eine Kontoabfrage muss nicht unbedingt ein konkreter Grund vorliegen. Eine stichprobenartige Abfrage, "einfach so", sei zwar nicht zulässig, aber als Begründung einer Kontoabfrage reiche bereits der Faktor "allgemeine Erfahrungswerte" aus.

Betroffene müssen über eine Kontoabfrage informiert werden.




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